Schulförderverein der Kleersgrundschule e.V.

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Unser Schulförderverein ist jederzeit bestrebt, das tägliche Schulleben unserer Grundschulkinder durch spezielle Höhepunkte zu bereichern.
Mit dieser finanziellen Unterstützung ist die Schule in der Lage, Festtage wie: Ostern, Nikolaus, Weihnachten oder den Schulabschluss zu einem aufregenden Schul-Ereignis zu machen.
Auszeichungen im Sport und zu Lesewettbewerben sowie die starke Unterstützung von vielen Schulprojekten können wir ermöglichen.

Doch all dies können wir nur mit der Hilfe unserer Mitgliedsbeiträge, durch fleißige Spenden und durch Einnahmen aus
Schul-Aktivitäten des Schulfördervereins finanzieren.

Wir wissen, dass es heute nicht mehr als Selbstverständlichkeit anzusehen ist, wenn Eltern ihre Hilfe selbstlos anbieten. Umso mehr würden wir uns freuen, wenn sie diesen Weg mit uns gemeinsam gehen und wir sie in unseren Reihen begrüßen dürften. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt nur 1,00 €.

 

Der Vorstand

Vorsitzender        -   Daniel Wischmann

Stellvertreterin     -   Isabelle Kahnmann

 

Kassenwartin       -   Katrin Schumm

 

Beisitzerinnen      -  Anja Krieger und Mirjam Parisius

Bankverbindung

 

Förderverein der Kleersgrundschule e.V.

Harzer Volksbank e.G

 

IBAN:   DE 63 8006 3508 2005 7288 00
BIC:     GENODEF1QLB 

Kontaktdaten

Wir bitten um eine Kontaktaufnahme per E Mail und danken für Ihr Verständnis.

 

E Mail Adresse:       foerderverein@kleersgrundschule-quedlinburg.de

Satzung des Fördervereins der Kleersgrundschule e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen, "Förderverein der Kleersgrundschule e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Quedlinburg und ist unter der Registernummer VR 40649 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August des Folgejahres und stimmt auf diese Weise annähernd mit dem Schuljahr überein.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. a) Aufgabe des Vereins ist es, die Arbeit der Integrationsgrundschule "Am Kleers" in allen Bereichen des schulischen Lebens zu stärken und zu fördern, mit dem Zweck, diese Grundschule zu einer in der Stadt geachteten Bildungsstätte zu entwickeln und zu erhalten.
1. b) Insbesondere setzt sich der Verein mit seinen Möglichkeiten für die Schafung lernoptimaler Bedingungen für Arbeit, Erziehung und Entwicklung der Schülerinnen und Schüler dieser Grundschule ein. Er arbeitet unterstützend auch bei Belangen, für die der verantwortliche Schulträger wegen der Begrenztheit seiner Haushaltsmittel nicht oder nur teilweise eintritt.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, i.S. des Abschnitts, "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Ende durch Austritt, Ausschluss, Nichtzahlung
1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen und juristischen Person erworben werden. Sie beginnt mit dem Datum der
schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand.
2. a) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Ende des laufenden Geschäftsjahres
(§1 Nr. 3). Die Kündigung muss bis zum 31.07. beim Vorstand eingegangen sein.
• Eine Beendigung im laufenden Geschäftsjahr ist nicht möglich.
• Ein automatisches Erlöschen der Mitgliedschaft bei Schulwechsel des Kindes ist nicht vorgesehen.
2. b) Zur Kündigung durch den Verein bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung (Ausschluss).
2. c) Das Nichtzahlen des Beitrages für mehr als 12 Monate in ununterbrochener Folge führt zu einer automatischen Löschung der Mitgliedschaft (Nichtzahlung). Das automatische Erlöschen ist dem betrofenen Mitglied anzuzeigen.

§ 4 Beiträge
1. a) Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben. Als Mindestbeitrag wird 1,00 € monatlich erhoben, welcher grundsätzlich im Voraus und als einmalige Jahreszahlung zu entrichten ist. Ehrenmitglieder können durch Vorstandsbeschluss von der Beitragspficht entbunden werden. Über Beitragserhöhungen entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss.
1.b) Auf schriftlich begründeten Antrag hin kann der Vorstand im Einzelfall über eine zeitlich befristete Beitrittsermäßigung
beschließen.
2. Freiwillige Zahlungen (Spenden) über den Betrag hinaus sind jederzeit möglich.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge und Spenden nicht erstattet.
4. Eine rückstandsfreie Beitragszahlung ist Voraussetzung für das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe, Arbeitsgruppe
1. Die Organe des Fördervereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Zur Behandlung aktueller bzw. ständiger Aufgabenschwerpunkte ist die Bildung zeitweiliger oder ständiger Arbeitsgruppen möglich.

§ 6 Vorstand, Aufgaben des Vorstandes
1. a) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern, wobei mindestens drei davon Eltern oder gesetzliche
Vertreter von schulpfichtigen Kindern der Integrationsgrundschule „Am Kleers“ sein müssen.
1.b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, können diese durch das Nachrücken der stimmstärksten unterlegenen Kandidaten der letzten Vorstandswahl ersetzt werden.
2. Der Vorstand gibt sich aus seinen eigenen Reihen den Vorsitzenden, den ersten Stellvertreter, den Schriftführer und den
Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand entscheidet entsprechend § 2 über den Einsatz der verfügbaren materiellen und fnanziellen Mittel für die jeweils sinnvollsten konkreten Projekte.
4. Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen und haben bedarfsweise, jedoch mindestens alle drei Monate stattzufnden. Der Schulleiter hat das Recht, unter Angaben von Gründen zu außerordentlichen Vorstandssitzungen
aufzufordern.
5. Der Vorstand ist ferner für die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung verantwortlich.
6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale angemessene Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen (sog. „Ehrenamtspauschale i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG).

§ 7 Mitgliederversammlung, Aufgaben, Beschlussfassung
1. a) Spätestens 8 Wochen nach Schuljahresbeginn fndet eine Hauptversammlung statt, zu der vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse geladen wird. Ist eine E-Mailadresse mitgeteilt, kann die Einladung des Mitglieds auch an die zuletzt benannte E-Mailadresse erfolgen.
1.b) Die ordentliche Hauptversammlung
- nimmt vom Vorstand den Jahres- und Kassenbericht für das vergangene Geschäftsjahr entgegen und entscheidet über die
Entlastung des Vorstandes,
- wählt für die Dauer von zwei Geschäftsjahren die Vorstandsmitglieder. Wählbar sind alle stimmberechtigten
Mitglieder, Wiederwahl ist zulässig.
1. c) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen ofen. Blockwahl ist zulässig.
2. Mitgliederversammlungen werden ferner einberufen auf Beschluss des Vorstandes hin oder wenn dies durch
mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe eines Grundes verlangt wird.
3. Die Ladungsfrist beträgt in jedem Fall 10 Kalendertage.
4. Jede satzungsgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zu einer
Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthalten muss und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Aufösung
1. Zur Aufösung des Vereins ist auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung ein mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasster Beschluss erforderlich.
2. Bei Aufösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, Stadtverwaltung Welterbestadt Quedlinburg, der es zugunsten der Integrationsgrundschule "Am Kleers" verwenden muss. Sollte diese zu dem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an den Schulträger Stadtverwaltung Welterbestadt Quedlinburg zugunsten anderer Quedlinburger Grundschulen.

Die in der Textgestaltung verwendete männliche Form gilt auch für die weibliche und/oder diverse Personen.

 

 




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